Stand 24.04.2007
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Ziel ist in erster Linie die Unterstützung von Menschen, die sich in den Armutsregionen der Erde, durch Eigeninitiative eine Existenzgrundlage erarbeiten möchten, im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe. Gefördert werden sollen kleine und mittlere Projekte, die auf Befriedigung der Grundbedürfnisse benachteiligter Menschen wie Nahrung, Bildung, Wohnung, Gesundheit ausgerichtet sind. Bevorzugt werden solche Projekte und Initiativen, die sinnvollen ökonomische und ökologischen Kriterien genügen.
Zentrales Instrument zur Erreichung dieser Ziele des Vereins ist die Gründung einer Stiftung, um eine langfristige und dauerhafte Verfolgung der Satzungsziele sicher zu stellen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Initiative zur Gründung der Stiftung 100“
2. Er hat den Sitz in 79279 Vörstetten.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen
werden.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit zu leisten im Rahmen der Förderung von Selbsthilfeprojekten und anderen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit in den Armutsregionen der Erde.
2. Er bezweckt insbesondere die Unterstützung von Bildungsprojekten für bildungsbenachteiligte Bevölkerungsschichten sowie die Unterstützung von Projekten zur Selbsthilfe und von Projekten zur längerfristigen Sicherung der Grundbedürfnisse von Menschen wie Nahrung, Wohnen und Gesundheit.
3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke und zur Sicherung längerfristiger Förderperspektiven wird der Verein vor allem die finanzielle Grundlage und die organisatorische Vorarbeit zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung mit gleicher Zweckbestimmung vorantreiben.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und den jährlichen Mitgliedsbeitrag von 36,00 € abführt. Die juristische Person benennt einen Vertreter, der in ihrem Namen verbindlich entscheiden kann. Mitglied kann ohne Mitgliedsbeitrag auch werden, wer zur Rücklagenbildung für die Erreichung der als Vereinsziel angestrebten Stiftung mit jährlich mindestens 250,00 € beiträgt und die Mitgliedschaft schriftlich beantragt. Ab einem rücklagebildenden Beitrag von insgesamt mindestens 1.000,00 € kann die unbefristete Mitgliedschaft bis zur Stiftungsgründung im Verein beantragt werden.
2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Einhaltung einer Frist ist nicht erforderlich.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge von 3,00 € pro Monat. Dieser Betrag fließt nicht in die Rücklagenbildung. Jedem Mitglied ist freigestellt einen höheren Betrag zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
2. Die Beiträge zur Rücklagenbildung für die Errichtung einer Stiftung werden risikoarm ähnlich der Kapitalanlagen von gemeinnützigen Stiftungen angelegt.
3. Beiträge zur Rücklagenbildung können in beliebiger Höhe erbracht werden.
4. Aus der für die Stiftungsgründung angesammelten Rücklage, dürfen keine Beiträge für den Betrieb des Vereins oder andere Zwecke entnommen werden.
§ 6 Regelungen für die Stiftungsgründung
1. Ab einer Mindestrücklagenbildung von 100.000,00 € kann, ab einer Rücklagenbildung von 200.000,00 € muss der Verein eine Stiftung mit gleichem Zweck, wie in der Vereinssatzung ausgewiesen, gründen.
2. Vereinsmitglieder, die einen Gesamtbeitrag für die Rücklagenbildung von 1.000,-€ oder mehr erbracht haben, werden in der zu gründenden Stiftung als Stifter und Gründungsmitglieder namentlich geführt und gehören automatisch dem Stiftungskuratorium an, der den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat wählt an. Alles weitere regelt die Stiftungssatzung.
3. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes übernehmen die Funktion des Stiftungsvorstandes für die Dauer von 5 Jahren. Danach wird der Stiftungsvorstand vom Stiftungskuratorium für eine Amtsperiode von mindestens jeweils 4 Jahren gewählt.
§ 7 Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellv. Vorsitzenden
Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist gemeinsam vertretungsberechtigt
3. Auf Vorschlag des Vorstandes können Beisitzer von der Mitgliederversammlung in den Gesamt-vorstand gewählt werden. Diese beraten den Vorstand und haben das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach 5 Jahren erstmals für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstands-mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende – anwesend sind.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt bis zu zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Aufgaben des Vereins
b. Mitgliedsbeiträge
c. Satzungsänderungen
d. Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
1. Für die Änderung des Vereinszweckes und für eine Satzungsänderung ist eine 4/5 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Eine Änderung der Zweckbestimmung der Rücklage ist ausgeschlossen.
3. Nach Errichtung der gemeinnützigen Stiftung ist eine Neuausrichtung des Vereins – gegebenenfalls als Förderverein der Stiftung – durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung des Vorsitzenden von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins als Zustiftung an die gemeinnützige „Stiftung Brücke“, die es ausschließlich und unmittelbar für die Erreichung ihrer gemeinnützigen bzw. mildtätigen Wohlfahrtszwecke verwendet.
3. Die gebildete Rücklage soll als Zustiftung für die gemeinnützige „Stiftung Brücke“ mit Sitz in Köndringen verwendet werden.
4. Sollte die „Stiftung Brücke“ zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung selbst aufgelöst oder die Stiftungszwecke und Satzung der Stiftung Brücke geändert worden sein, entscheidet die Mitgliederversammlung über die dann zu begünstigende gemeinnützige Stiftung.